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   BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05   

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https://dejure.org/2005,14007
BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05 (https://dejure.org/2005,14007)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2005 - VII E 4/05 (https://dejure.org/2005,14007)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - VII E 4/05 (https://dejure.org/2005,14007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; ; GKG § 72 Nr. 1 Halbsatz 2; ; GKG a.F. § 5; ; GKG a.F. § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ; GKG a.F. § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG a.F. § 13 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 5 § 13 Abs. 1
    Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klage auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Erinnerung gegen die Auferlegung der Kosten durch die Kostenstelle des Bundesfinanzhofes (BFH); Abgrenzung zwischen Rechtmittel und Rechtsbehelf im Fall der Erinnerung gegen den Kostenansatz; Einwand gegen den durch die ...

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2021
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02

    Steuerberaterprüfung; Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben und neuerdings entschieden, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082, hinsichtlich einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater; vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515, hinsichtlich des Bestehens einer Steuerberaterprüfung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2004 VII B 66/03, nicht veröffentlicht).

    Die Entscheidungen in BFH/NV 2003, 1082 sowie in BFH/NV 2004, 515 sind allerdings nicht so zu verstehen, dass der Senat den Streitwert in Fällen, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, stets mit 25 000 EUR ansetzen wollte.

  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben und neuerdings entschieden, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082, hinsichtlich einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater; vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515, hinsichtlich des Bestehens einer Steuerberaterprüfung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2004 VII B 66/03, nicht veröffentlicht).

    Die Entscheidungen in BFH/NV 2003, 1082 sowie in BFH/NV 2004, 515 sind allerdings nicht so zu verstehen, dass der Senat den Streitwert in Fällen, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, stets mit 25 000 EUR ansetzen wollte.

  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben und neuerdings entschieden, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082, hinsichtlich einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater; vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515, hinsichtlich des Bestehens einer Steuerberaterprüfung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2004 VII B 66/03, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 22.10.1991 - VIII E 5/91
    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz handelt es sich nämlich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1991 VIII E 5/91, BFH/NV 1992, 329).
  • BFH, 16.02.1983 - VII S 31/82

    Steuerbevollmächtigtenprüfung - Streitwert - Wiederholung eines Prüfungsteils

    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Der Senat hat bei Streitigkeiten um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater in früheren Entscheidungen einen heute 5 000 EUR entsprechenden Streitwert angesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422, und vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389).
  • BFH, 24.10.1989 - VII S 21/89

    Streitwertfestsetzung in Fällen, in denen über das Bestehen der

    Auszug aus BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05
    Der Senat hat bei Streitigkeiten um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater in früheren Entscheidungen einen heute 5 000 EUR entsprechenden Streitwert angesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422, und vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389).
  • BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05

    Streitwert: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorliegt, der im Einzelfall eine abweichende Streitwertbemessung rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2005 VII E 4/05, n.v., zum Kostenansatz beim Streit um die Befreiung von der Steuerberaterprüfung), sind nicht zu erkennen.
  • FG Köln, 12.04.2011 - 2 K 1183/08

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2014 - 8 KO 488/14

    Streitwert bei objektiver Klagenhäufung, die alternativ zwei

    Nur dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 18.2.2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 und vom 4.7.2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021).
  • FG Niedersachsen, 17.08.2011 - 6 K 189/11

    Streitwertfestsetzung bei Streit über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner neueren Rechtsprechung aus diesen Vorschriften hergeleitet, dass bei allen Streitigkeiten, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse dieser Berufsgruppe im Regelfall grundsätzlich ein Streitwert von 25.000 EUR anzusetzen sei (BFH-Beschlüsse vom 10.04.2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082; vom 04.07.2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 14.09.2011 - 2 K 74/09

    Streitwert eines Verfahrens wegen des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der

    Etwas anderes gilt dann, wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das finanzielle Interesse am Erfolg der Prüfung geringer anzusetzen ist - etwa, weil der Beruf aufgrund einer Behinderung nicht in der ansonsten üblichen umfangreichen Art und Weise ausgeübt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2005, BFH/NV 2005, 2021 ).
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